Satzung

Satzung Glemser Stiftung For Future Excellency

Fassung vom 07. Februar 2015

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Glemser Stiftung For Future Excellency e.V".
  2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf eingetragen werden.
  3. Der Sitz des Vereins ist Schorndorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Austausches der besten Abiturienten in Deutschland und in Europa.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Aufbau und die Förderung regionaler und überregionaler Netzwerke, welche aus den jahrgangsbesten Abiturienten in Deutschland und Europa bestehen, einer individuellen Betreuung der jahrgangsbesten Abiturienten durch die Stiftungsgründer und weiterer natürlicher Personen. Diese natürlichen Personen müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein, Erfahrungsberichte über die Wahl des Studienfaches, über Universitäten im In- und Ausland, über Praktika und Famulaturen im In- und Ausland, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeit des Vereins.

              

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins vorbehaltlich der Regelung des §9 Absatz 6 dieser Satzung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

             

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  3. Die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder ist auf 9 beschränkt.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit der Erklärung der Niederlegung oder Tod.
  5. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.
  6. Persönlichkeiten, die sich um den Verein in besonderem Masse verdient gemacht haben, kann die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder besitzen kein Wahlrecht an der Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Aufbringen der Vereinsmittel

  1. Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages nicht verpflichtet.
  2. Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden.

              

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsmässig einberufen wurde.
  2. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
  3. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienen.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, Bestimmung der Anzahl und der Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
  6. Mitglieder, die mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder vertreten, können beim Vorstand die Durchführung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

              

§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand gemäss § 26 BGB

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

              

§ 9 Geschäftsführender Vorstand

  1. Die Mitgliederversammlung beschliesst, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
  2. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  3. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
  4. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  6. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Aufwendungs- und Auslagenersatz erhalten.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
  8. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  9. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 10 Revision

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

              

§ 11 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Studienstiftung des deutschen Volkes e.V." mit Sitz in Bonn, der es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.